Wann sollte man die Autoversicherung wechseln?
Wer mit den Leistungen seiner Verischerung nicht mehr länger zufrieden ist, mag sich mit dem gedanken tragen, seine Gesellschaft zu wechseln. Das gleiche trifft zu wenn man durch Vergleiche feststellt, dass eine andere Gesellschaft bei gleichen oder sogar besseren Leistungen günstigere Konditionen bietet. Man kann eine Versicherung jedoch nicht auf Gutdünken wechseln, aber unter den nachfolgenden Umständen haben Sie das Recht dazu:
Halterwechsel
Wenn ein Fahrzeug den Halter/Besitzer wechselt, gehen alle mit der Haftpflichtversicherung einhergehenden Rechte und Pflichten automatisch auf den neuen Halter/Besitzer über. Dieser hat nun allerdings das Recht, die bestehende Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme des Fahrzeuges zu wechseln, bzw. den Vertrag zu kündigen. Der bisherige Vertrag erlischt paralell mit der Eintrageung einer neuen Versicherungsgesellschaft in den Fahrzeugausweis. Allerdings müssen Sie bei Übertragung einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegen, was Missbrauch vorbeugt.
Fahrzeugwechsel
Wer sein bisheriges Fahrzeug veräussert und sich ein neues Auto kauft, hat das Recht, die Versicherung zu wechseln. Die bisherige Versicherung muss Ihnen in einem solchen Fall bereits entrichtete Prämien anteilsmässig zurückerstatten.
Vertragsablauf
In jeder Verischerungspolice ist die Gükltigkeitsdauer (bzw. das Verfalldatum) der jeweiligen Versicherung genau festgehalten. Falls Sie eine Kündigung in Erwägung ziehen, muss diese auf jenes Datum hin erfolgen. Wird dies versäumt, so verlängert sich die Police in der Regel automatisch um ein weiteres Jahr und man muss bis zum nächsten Ablaufdatum ausharren. Diese Fristen werden jedoch von jeder Versicherungsgesellschaft anders gehandhabt und man sollte sich in jedem Fall über sie aus den dem Vertag angehängten Allgemeinen Versicherungsbedingen (AGB) informieren.
Prämienänderung
Jede Versicherungsgesellschaft behält sich das Recht vor, ihre Prämien jederzeit und ohne besondere Angabe von Gründen zu ändern, das heisst, entweder zu senken oder zu erhöhen. Dieses Recht ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten und wird in der Regel auf das jeweils folgende Jahr angewandt. Allerdings muss die Gesellschaft eine solche bevorstehende Anpassung mindestens 25 Tage vor Ablauf des aktuellen Versicherungsjahres den Versicherungsnehmern zur Kentnis bringen. Dazu ist sie verpflichtet. Sie sind auf der anderen Seite verantwortlich, dafür zu sorgen, dass Ihr Kündigungschreiben spätestens am letzten Tag des betreffenden Jahres bei der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Solche Briefe verschickt man am besten eingeschrieben und eventuell sogar mit Zustellbenachrichtigung, schon alleine um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Schadenfall
Eine bestehende Versicherung kann entweder Ihrerseits oder von Seiten der Versicherungsgesellschaft selbst nach jedem Schadenfall gekündigt werden, allerdings aber nur wenn die Versicherung dafür auch eine Leistung erbracht hat. Die Kündigung muss dabei von Ihrer Seite innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung einer Schadenmeldung mit Leistungsinanspruchnahme erfolgen. Nach Eintreffen dieser Kündigung erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Doch wie so oft gibt es auch hier eine Ausnahme, genauer gesagt zwei. Die erste Ausnahme ist im Fall dass der Schaden im allerersten Versicherungsjahr eingereicht wird. Die zweite Ausnahem besteht wenn Sie einen Totalschaden melden. In beiden Fällen kann die Verischerungsgesellschaft von Ihrer Seite den Vertrag kündigen, jedoch erst wenn die Leistung ausbezahlt wurde. Anschliessend erlischt der Versicherungsschutz nach 14 Tagen und bereits entrichtete Prämien werden anteilsmässig zurückerstattet.